Projekt:Bürokratenspiel/10. Runde/Spielleiter/Geschäftsordnung

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§0: Alles muss seine Ordnung haben!

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"Geschäftsordnung des Spieleiters"[bearbeiten]

Motto[bearbeiten]

Ich bin ein Teil von jener Kraft,
die stets Bürokratie will - und das auch schafft.

Paragraphen 0 bis 5: Vorbemerkungen[bearbeiten]

§0 Tipp[bearbeiten]

(1) Lesefaulen Kamelen sei gesagt, dass für Außenstehende eigentlich nur die Paragraphen 7 bis 12 wichtig sind. (2) Trotzdem ist die "Geschäftsordnung des Spieleiters" natürlich insgesamt von größter Bedeutung.

§1 Rahmen- und Spielregeln[bearbeiten]

(1) Die unveränderlichen Rahmenregeln und die Spielregeln sind in uneingeschränkter Form gültig und für den Spielleiter wie alle anderen Kamele und Organe verbindlich. (2) Diese Geschäftsordnung versteht sich als Ergänzung zu den Spielregeln und wird darum die Spielregeln als bekannt voraussetzen. (3) Aufgaben und Tätigkeiten des Organs Spielleiters sowie andere Vorschriften, die sich bereits in den Spielregeln vorfinden, sind nicht Teil dieser Geschäftsordnung.

§2 Nostalgieparagraph[bearbeiten]

(1) Das Organ Spielleiter sieht mit Abscheu und Missbilligung auf die fehlerhaften, unpraktischen und redundanten Geschäftsordnungen der vorhergehenden Runden. (2) Insbesondere die Wiederholung der Spielregeln in den Geschäftsordnungen dient ausschließlich der Wichtigtuerei, was das Organ Spielleiter (3) nicht nötig hat.

§3 Vorsitz und Begrifflichkeit[bearbeiten]

(1) Da das Organ Spielleiter nur aus einem Mitglied besteht, verzichtet das Organ auf die Wahl eines Vorsitzenden. (2) Aus demselben Grund wird das Organ Spielleiter auch öfter kurz Spielleiter genannt, es kann dann trotzdem davon ausgegangen werden, dass nicht das private Kamel gemeint ist, das zur Zeit Spielleiter ist, sondern das Organ Spielleiter als ganzes.

§4 Unterorgane[bearbeiten]

(1) Der Spielleiter wird zu gegebener Zeit beantragen, Unterorgane einrichten zu dürfen. Dies kann zwar bedeuten, dass Aufgaben des Spielleiters von Unterorganen erfüllt werden, aber die Richtlinienkompetenz des Spielleiters bleibt davon unberührt.

§5 Bearbeitungszeiten[bearbeiten]

(1) Der Spielleiter (2) wird sich die größte Mühe geben, (3) Anträge und Anfragen schnell zu bearbeiten. Was aber schnell ist, das bleibt offen.

Paragraph 6: Änderungen der Geschäftsordnung[bearbeiten]

§6 Änderungen der Geschäftsordnung[bearbeiten]

Der Spielleiter kann jederzeit diese Geschäftsordnung durch einen Beschluss, der auf seiner Seite für Diverses zu veröffentlichen ist, ändern, außer Kraft setzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen, außer sonntags. Diese Geschäftsordnung wird auf der vorhergesehen Seite veröffentlicht, gilt aber auch schon vor dieser Veröffentlichung.

Paragraphen 7 bis 9: Vorgänge, die den Spielleiter betreffen[bearbeiten]

§7 Anträge[bearbeiten]

(1) Anträge an den Spielleiter sind ab dem Zeitpunkt von deren Anlegung auf seiner Vorgangssseite zu stellen. Anträge, die woanders gestellt werden, sind nichtig. Anträge an den Spielleiter werden ausschließlich akzeptiert, wenn folgende formale Kriterien eingehalten werden: (2) Die dafür vorgesehenen Formblätter werden verwendet, ohne Freilassung wichtiger auszufüllender Felder. (3) Die Begründung ist logisch und einleuchtend. (4) Es werden keine gültigen Regeln und nicht die "Geschäftsordnung des Spieleiters" verletzt. (5) Der Antrag ist mit einer gültigen Nummer versehen, und zwar soll jede Nummerierung mit einem Kleinbuchstaben beginnen, der dem zweiten Buchstabe des letzten Wortes im Seitentitel der den Vorgang beinhaltenden Seite gleich ist, und dann noch genau eine siebenstellige Nummer enthalten, die im ersten Vorgang einer Seite bei 9999999 beginnt, wobei die Nummer des auf einen Vorgang folgenden Vorgangs jeweils um 7 kleiner sein muss.

§8 Anfragen und sonstige Vorgänge[bearbeiten]

(1) Für die Form von Anfragen oder sonstigen Vorgängen gilt §7, Nummer (1) bis (5) entsprechend.

§9 Bemerkung[bearbeiten]

(1) Dies ist eine bemerkenswerte Geschäftsordnung!

Paragraphen 10 bis 13: Rechtsmittel und Tadel[bearbeiten]

§10 Anfechtung[bearbeiten]

(1) Jedes Vorgehen des Spielleiters, das im Bezug zu einem bestimmten Kamel oder Organ steht, kann von diesem Kamel oder Mitgliedern dieses Organs angefochten werden. (2) Anfechtungen sind nur innerhalb von 2 Werktagen nach dem Vorgehen des Spielleiters gestattet. Für ihre Form gilt §7, Nummer (2) bis (5) entsprechend, nur dass der Nummer ein WRGHSTFRK voranzustellen ist, um die Anfechtung als solche zu kennzeichnen. (3) Der Spielleiter prüft Anfechtungen gewissenhaft und gibt seine Antwort darauf zeitnah bekannt.

§11 Beschwerden[bearbeiten]

(1) Beschwerden über Regelverstöße anderer Kamele, Organe und auch des Spielleiters können auch beim Spielleiters eingereicht werden. (2) Der Spielleiter wird seine Reaktion auf die Beschwerde zeitnah bekannt geben. (3) Für die Form der Beschwerden gilt §7, Nummer (2) bis (6) entsprechend, nur dass der Nummer ein B voranzustellen ist, um die Beschwerde eindeutig als solche zu kennzeichnen.

§12 Sonstige Rechtsmittel[bearbeiten]

(1) Keine bekannt.

§13 Verwarnungen, Rügen, Mecklenburg-Vorpommern[bearbeiten]

(1) Regelverstöße ahndet der Spielleiter mit Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburg-Vorpommern, wobei diese Reihenfolge der üblichen Reihenfolge im Tadelungsfall entspricht. (2) Grundsätzlich wird bei dem ersten Regelverstoß eines Kamels oder Organs selbiges verwarnt, bei Wiederholungstätern gerügt und in schweren Fällen oder bei grober Uneinsichtigkeit mecklenburg-gevorpommert. (3) Formfehler werden nur bei grober Fahrlässigkeit mit Verwarnungen oder Schlimmerem bestraft. (4) Bei einer offensichtlichen Feindschaft gegen die freiheitlich-bürokratische Grundordnung oder willentlichem Zersetzen der geregelten Ordnung kann ein Kamel auch aus einem Organ ausgeschlossen werden. Dies wird der Spielleiter nur im äußersten Fall bei bereits mecklenburg-gevorpommerten Kamelen anwenden. Der Spielleiter kann dem Kamel anbieten, entweder eine bestimmte Bußaufgabe oder Bewährungsauflage zu erfüllen oder aus dem Organ ausgeschlossen zu werden. (5) Abweichungen von dieser Regelung liegen im Einzelfall im Ermessen des Spielleiters, soweit keine Regeln verletzt werden.

Paragraphen 14 und 15:Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§14 Salvatorische Klausel[bearbeiten]

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Spielleiter mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

§15 Schlussbemerkung[bearbeiten]

(1) Im Übrigen sind wir der Meinung, (2) dass Kamelokronpf verboten werden müsste.