Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung/Prüfungsverfahrensordnung

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen GrundordnungGeschäftsordnungPrüfungsverfahrensordnungVorgänge

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Wichtiger Hinweis:

Runde 4 ist beendet und wurde geschlossen. Der Sieger wurde noch nicht ermittelt.
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WARNUNG! Diese Prüfungsverfahrensordnung wird derzeit noch entwickelt und ist noch nicht in Kraft getreten.
Es wird empfohlen, sich dennoch danach zu richten.
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Version von Bond 007[bearbeiten]

§1.Zielsetzung der Prüfungsverfahrensordnung[bearbeiten]

Das Ziel der Prüfungsverfahrensordnung ist gemäß §5(f) unserer Geschäftsordnung die genaue Beschreibung eines Verfahrens, nach dem eingereichte Anträge auf ein Gutachten gemäß §8.7(d) der Spielregeln auf der Vorgangsseite der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung bearbeitet und entsprechende Gutachten ausgestellt werden. Es muss noch erwähnt werden, dass diese Prüfungsverfahrensordnung einzig und allein Anträge auf Gutachten im Sinne des §8.7(d) zum Gegenstand hat.

§2.Unterscheidung von verschiedenen Sorten von Anträgen[bearbeiten]

Selbstverständlich bedürfen manche Anträge einer genaueren Überprüfung als andere. Diesem Umstand soll durch eine ausreichende Unterscheidung zwischen den verschienen Typen von Anträgen auf Gutachten für Anträge Rechnung getragen werden.

  1. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Spielleiter
  2. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter
    1. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs zum Gegenstand haben
      1. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs, welchem Kompetenzen für Veränderungen von Spielregeln verliehen werden sollen, zum Gegenstand haben
      2. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs, welchem Kompetenzen für Ungültigkeitserklärungen gewisser Vorgänge verliehen werden sollen, zum Gegenstand haben
      3. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs, welchem Kompetenzen für Maßregelungen von Mitbürokraten in Form von Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburg-Vorpommerungen verliehen werden sollen, zum Gegenstand haben
      4. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs, welchem Kompetenzen für Enthebungen von Mitgliedern aus ihren Positionen in irgendwelchen Organen verliehen werden sollen, zum Gegenstand haben
      5. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung eines neuen Organs, welches unter keiner in den Kategorien 2.1.1-4 beschriebenen Typen von Organen fällt.
    2. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
      1. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Erweiterung der Mitgliederkapazität eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
      2. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
        1. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen für Veränderungen von Spielregeln eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
        2. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen für Ungültigkeitserklärungen gewisser Vorgänge eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
        3. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen für Maßregelungen von Mitbürokraten in Form von Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburg-Vorpommerungen eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
        4. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen für Enthebungen von Mitgliedern aus ihren Positionen in irgendwelchen Organen eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
        5. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Veränderung von Kompetenzen, die nicht unter einer der in 2.2.2.1-4 beschriebenen Typen von Kompetenzen fallen, eines bereits bestehenden Organs zum Gegenstand haben
      3. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche nicht die Änderung eines bereits bestehenden Organgs, welche unter einer der in 2.2.1-2 beschriebenen Sorten von Änderungen fallen würde, zum Gegenstand haben
    3. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche die Schaffung von Sonderkompetenzen für einen oder mehrere Mitbürokraten ohne Legitimation durch Zugehörigkeit zu einem bestimmten Organ zum Gegenstand haben
    4. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche virtuelles grünes Himbeereis zum Gegenstand haben
    5. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche Bestimmungen zur Maßregelungen von Mitbürokraten durh Verwarnungen, Rügen, Mecklenburg-Vorpommerungen, Spielausschlüsse, Ausschlüsse von Mitgliedschaften in bestimmten Organen, Aberkennungen von Antragsstellungsbefugnissen oder Zwangsversetzungen in andere Organe zum Gegenstand haben
    6. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter, welche sich nicht unter einer der Kategorien 2.1-5 einordnen lassen
  3. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Aufsichtsrat
  4. Anträge auf Gutachten für Anträge an das Pressegremium
  5. Anträge auf Gutachten für Anträge an das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge
  6. Anträge auf Gutachten für Anträge an die Poststelle
  7. Anträge auf Gutachten für Anträge an das Innenrevisionskommissariat
  8. Anträge auf Gutachten für Anträge an die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
  9. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Geschäftsordnungswartungsdienst
  10. Anträge auf Gutachten für Anträge an die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
  11. Anträge auf Gutachten für Anträge an die Sprachkontrollinstanz
  12. Anträge auf Gutachten für Anträge an den Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen

Für jedes weitere in dieser Liste nicht aufgeführte zusätzliche Organ ist eine Änderung der Prüfungsverfahrensordnung dahingehend erforderlich, dass zu den bereits aufgeführten Kategorien von Anträgen eine oder mehrere Kategorien hinzugefügt werden, welche die Anträge auf Gutachten für Anträge an das betreffende Organ zum Gegenstand haben sowie die Hinzufügung eines Paragraphens, welcher die spezifischen Bestimmungen für Anträge in dieser Kategorie bzw. in diesen Kategorien zum Gegenstand hat.

Version von J*[bearbeiten]

§1 Zielsetzung[bearbeiten]

(a) Die PvodBzWdfbGo legt ein festes Verfahren für die Erstellung von Gutacthen gemäß §8.7 fest. Sie soll dabei gewährliesten, dass qualitativ hochwertige Gutachten innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen ausgestellt werden.

(b) Die PvodBzWdfbGo ist Teil der GodBzWdfbGo und unterliegt gleichen Bedingungen.

§2 Feststellung der Antragseigenschaften und Prüfungsbedingungen[bearbeiten]

(a) Bevor ein Gutachten erstellt werden kann, hat eine Feststellung der Antragseigenschaften und Prüfungsbedingungen des zu begutachtenden Antrags zu erfolgen.

(b) Die Feststellung der Antragseigenschaften und Prüfungsbedingungen beinhaltet:

1. die Feststellung des Antragstellers und des behandelnden Organs
2. die Feststellung der Rechtsform des Antragsteller und des behandelnden Organs,
3. die Feststellung, ob das behandelnde Organ ein Hauptorgan ist,
4. die Feststellung, ob der Antragsteller Mitglied des behandelnden Organs ist,
5. die Feststellung, welcher Antragsklasse der Antrag angehört,
7. die Feststellung, ob das zu erstellende Gutachten gemäß §5 (a) bis (b) gegenzeichnungspflichtig ist.

(c) Die GodBzWdfbGo unterscheidet zwischen folgenden Rechtsformen:

  • natürliches Kamel (als Einzelkamel)
  • natürliches Kamel (als Vorsitzender eines Organs)
  • Organ (Einzelperson, Leiter)
  • Organ (Einzelperson, sonstige)
  • Organ (Rat)
  • Organ (Gremium oder Ausschuss)
  • Organ (sonstiges)
  • Sonstiges


§3 Antragsklasse[bearbeiten]

(a) Die Antragsklasse eines Antrags ist eine positive natürliche Zahl oder die Zahl 0.

(b) Die Grundantragsklasse ist 0.

(c) Die Antragsklasse erhöht sich

1. um 2 für jedes neu eingerichtete Organ
2. um 1 für jedes Organ dessen Kompetenzen geändert werden sollen.

(d) Sie erhöht sich weiterhin zusätzlich für jedes Organ dem Kompetenzen

1. zur Änderung oder Aussetzung der Spielregeln eingeräumt werden sollen um weitere 6,
2. zur Änderung oder Aussetzung anderer Regeln eingeräumt werden sollen um weitere 5,
3. zur Ungültigkeitserklärung gewisser Vorgänge verliehen werden sollen um weitere 4,
4. für Maßregelungen von Mitbürokraten in Form von Verwarnungen verliehen werden sollen um weitere 2,
5. für Maßregelungen von Mitbürokraten in Form von Rügen oder Mecklenburg-Vorpommerungen eingeräumt werden sollen um weitere 3,
6. für Amtsenthebungen anderer Organe eingeräumt werden sollen um weitere 4.

(c) Werden einem Organ mehrere Kompetenzen eingeräumt, so sind alle Ziffern unter §3 (d) zu berücksichtigen, die auf das Organ zutreffen.

§4 Inhalt eines Gutachtens[bearbeiten]

(a) Inhalt des Gutachtens ist eine detaillierte Analyse der Bürokratiekonformität des Antrags. Dabei muss insbesondere untersucht werden, ob

1. ob die beantragten Änderungen zu einem Widerspruch in den Spielregeln führen,
2. die beantragte Regeländerung Effekte hervorruft, die mit der angegebenen Zielsetzung nicht übereinstimmen,
3. ein Missbrauch der beantragten Regeln möglich ist.

(b) Es darf weiterhin untersucht werden ob

1. die beantragte Regeländerung schlüssig begründet ist,
2. die beantragten Regeländerungen der formulierten Zielsetzung gerecht werden,
3. ein oder mehrere Absätze des Paragraphen §4 der PvodBzWdfbGo in Kombination mit einem anderen Vorgang zutreffen.
4. die Einhaltung der Spielregeln, bedingt durch die beantragten Regeln, in allgemeinen oder speziellen Fällen unmöglich werden kann.

§5 Gegenzeichnungspflicht[bearbeiten]

(a) Ein Gutachten ist immer dann gegenzeichnungspflichtig, wenn

1. einem Organ Kompetenzen zur Änderung der Spielregeln eingeräumt werden sollen,
2. der Antragsteller Mitglied des den Antrag behandelnden Organs ist oder
3. einem Organ Kompetenzen zur Ungültigkeitserklärung von Vorängen außerhalb des eigenen Amtsbereichs eingeräumt werden sollen.

(b) Ein Gutachten ist außerdem gegenzeichnungspflichtig, wenn der Antrag für vom Gutachter für bürakratiekonform befunden wurde und

1. das zu schaffende Organ ein Hauptorgan ist, oder ein Organ zu einem Hauptorgan erklärt werden soll oder
2. der Gutachter selbst Antragsteller ist.

(c) Ein Gutachten ist auch dann gegenzeichnungspflichtig, wenn es gemäß der Absätze (a) und (b) nicht gegenzeichnungspflichtig wäre, der Gutachter aber innerhalb des Gutachtens auf eine bestehende Gegenzeichnugnspflicht des Gutachtens hinweist.

§6 Fertigstellung[bearbeiten]

(a) Ein nicht gegenzeichnungspflichtiges Gutachten gilt als fertiggestellt, sobald es von einem Mitglied der Behörde unterschrieben wurde.

(b) Gegenzeichnungspflichtige Gutachten gelten dann als fertiggestellt, wenn sie zusätzlich von einem zweiten Mitglied der Behörde gegengezeichnet wurden. Ist bei einem beantragten, gegenzeichnungspflichtigen Gutachten eine Sekunde vor Ablauf der durch §8.7 (d) der Spielregeln festgelegten Frist keine Gegenzeichnung erfolgt, gilt es automatisch als fertiggestellt, sofern eine Unterschrift des Gutachters vorliegt.

(c) Gutachten, die nicht fertiggestellt wurden, dürfen von jedem Mitglied der Behörde ausgebessert werden. Dabei ist zu kennzeichnen, welche Änderungen vorgenommen wurden. Ergänzungen sind zu unterschtreichen. Entfernungen dürfen nur in Form von Durchstreichungen vorgenommen werden.

§7 Entlastung des Gutachters und Schließung der Akte[bearbeiten]

(a) Nach der Fertigstellung eines Gutachtens haben die Mitglieder der Behörde die Möglichkeit, das Gutachten gemäß §6 (d) der GodBzWdfbGo für ungültig zu erklären, sofern der Gutachter gegen geltende Regelungen verstoßen hat.

(b) Nach der Fertigstellung eines Gutachtens sollte der Gutachter durch die restlichen Mitglieder der Behörde entlastet werden. Dies erfolgt, sofern vorhanden, mittels der Vorlage "Entlastung", ansonsten mittels der Vorlage "Bemerkung" bzw. "Anmerkung".

(c) Der Gutachter selbst, sowie, sofern vorhanden, das gegenzeichnende Mitglied dürfen den Gutachter nicht entlasten.

(d) Jedes Mitglied darf anstelle einer Entlastung auch eine Beschwerde aussprechen.

(e) Nachdem jedes nicht durch (c) ausgeschlossene Mitglied eine Entlastung oder Beschwerde ausgesprochen hat, wird die Akte geschlossen.

Diskussion[bearbeiten]

Ich schlage für die weitere Ausarbeitung des Prüfungsordnunsverfahren folgende Vorgehensweise vor: Jedes Mitglied der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung wird zunächst unabhängig voneinander seinen eigenen Entwurf ausarbeiten. Sobald jeder seinen Entwurf fertiggestellt hat, werden wir gemeinsam eine gemeinsame Verfahrensordnung ausarbeiten, die gewissermaßen alle drei Einzelentwürfe verschmelzen soll. Optimal ist es hierbei, dass jedes Kamel sich seine eigenen Vorstellungen macht, die es dann in eine gemeinsame Verfahrensordnung einzubringen versucht, sodass wir versuchen werden müssen, allen diesen Vorstellungen durch die Einfügung von Sonderregelungen und -klauseln gerecht zu werden. Auf diese Weise können wir möglicherweise eine größtmöglichste Bürokratie erzeugen, wenn wir z.B. aus drei Entwürfen zu je 10 Paragraphen einen Gesamtentwurf aus 40 Paragraphen basteln. -- Kamel Bond 007 13:52, 18. Nov 2007 (CET)

Absolut einverstanden! -- J* 14:44, 18. Nov 2007 (CET)