Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Vorgänge (Spielleiter)

Schloss.png Diese Runde wurde für Beendet erklärt, da die Spielleiterposition mehr als 9 Tage unbesetzt war. Bitte nichts mehr ändern!


GOSPELSANG[bearbeiten]

Geschäftsordnung des Spielleiters unter Einbezug der lauteren Spielregeln und auch neuer Gebote

§ 1: Funktion des Spielleiters[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter bildet eines der drei Hauptorgane.
(b) Der Spielleiter ist nach § 13 der Regeln für die Genehmigung neuer Seiten, die von Organen gewünscht werden, innerhalb des Bürokratenspieles zuständig.
(c) Der Spielleiter ist nach § 14 der Regeln für die Auslegung der Spielregeln und die Exekutive gegen Regelbrecher zuständig.

§ 2: Besetzung des Organes und Absetzung des im Organe befindlichen Kamels[bearbeiten]

(a) Die maximale Besetzungszahl des Organes beträgt ein (1) Kamel.
(b) Näheres ist in den Spielregeln (§§ 2 (a)-(c), 5) festgelegt.
(c) Zusätzlich zu § 5 muss der Spielleiter sich selbst von seinem Posten absetzen, wenn eine Woche ohne spielrelevante Änderungen an den Seiten des Bürokratenspieles verstrichen ist. In diesem Falle kann der Posten frühestens nach fünf Tagen neu besetzt werden.

§ 3: Den Spielleiter adressierende und sich auf diese beziehende Vorgänge[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter hat eine eigene Vorgangsseite.
(b) Alle Vorgänge, die an den Spielleiter in seiner Funktion als solcher gerichtet sind, werden von dem Organe erst bearbeitet, wenn sie geschäftsordnungskonform auf der hierfür vorgesehenen Vorgangsseite des Spielleiters aufgeführt werden.
(c) Nicht zu bearbeitende Vorgänge werden als ungültig gekennzeichnet.
(d) Jeder Vorgang, der sich unmittelbar auf Vorgänge nach Abschnitt (b) bezieht und den Spielleiter zum Gegenstande, Adressaten und/oder Autoren hat, muss ebenfalls auf der Vorgangsseite des Spielleiters eingereicht werden, sofern noch ein klarer Bezug zum Spielleiter in seiner Funktion nach § 1 ersichtlich ist.
(e) Jeder Vorgang auf der Vorgangsseite des Spielleiters ist mit einer Vorgansnummer zu versehen, die sich nach Abschnitt (f) richtet.
(f) Kennzeichnung der Vorgänge:

  1. Der erste und, sofern vorhanden, die beiden letzten Zeichen im Namen des Verfassers
  2. Die Quersumme der zum Zeitpunkte des Verfassens des Vorganges aktuellen Kalenderwoche
  3. Das chemische Zeichen des Elements, dessen mittlere Atommasse in der Periodentafel der Elemente als nächsthöhere zu der desjenigen, dessen chemisches Zeichen im letzten gültigen Vorgange in der Vorgangsnummer geschrieben ist, angegeben wird
  4. Die Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters vorhandenen gültigen Vorgänge
Die obigen Angaben müssen in der Reihenfolge 4-2-3-1 geschrieben werden, sonntags und mittwochs durch Semikolons, sonst durch Bindestriche getrennt. Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.

Ist das Symbol des Elements mit der höchsten Atommasse unter den bekannten schon vergeben, so ist eine kurze Abhandlung über Gut und Böse an seiner Stelle einzufügen. Diese darf in keiner anderen Vorgangsnummer wiederholt werden.
(g) Jeder in Abschnitt (b) beschriebene Vorgang, der nicht als Abschnitt (d) folgend anzusehen ist, öffnet eine neue Akte. Diese ist durch eine neue Ebene-1-Überschrift zu betiteln, die mit «Akte Nr.» beginnt, worauf eine Zahl (Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters existenten Akten)+1 folgt, dann ein Doppelpunkt, eine knappe Zusammenfassung des Grundes der Öffnung der Akte und am Ende in Klammern «begonnen:» und das zu Beginn der Akte gültige Datum.
(h) Zur Sprache:

  • Die Sprache, in der die Vorgänge auf der Vorgangsseite des Spielleiters geschrieben werden sollen, ist neuhochdeutsch. Nach Zustimmung des Spielleiters werden auch Vorgänge in anderen Sprachen bearbeitet.
  • Der Spielleiter bearbeitet keine Vorgänge mit mehr als drei Zeichensetzungs-, Grammatik- und/oder Rechtschreibfehlern.

§ 4: Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Spielleiters[bearbeiten]

(a) Jeder Einwand gegen eine Entscheidung des Spielleiters oder das Fehlen einer nach der GOSPELSANG vonseiten des Spielleiters zu fällenden Entscheidung kann von einem beliebigen Kamele angefochten werden, das die Qualifikationen erfüllt, alle Schritte der Anfechtung auszuführen.
Im Folgenden werden diese beiden Fälle unter „Entscheidung“ zusammengefasst. (b) Ein Antrag auf die Erlaubnis auf eine Anfechtung nach Abschnitt (a) hat in den auf die anzufechtende Entscheidung unmittelbar folgenden zweiundsiebzig Stunden zu geschehen, spätestens aber um 12.30 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit am ersten Donnerstage nach der Entscheidung.
(c) Für eine Anfechtung muss kamel einen Antrag stellen, der an den amtierenden Spielleiter gerichtet ist und verdeutlicht, dass (a) das beantragende Kamel eine Spielleiterentscheidung anfechten möchte, (b) diese Anfechtung nicht unbegründet ist (Nachweis des Fehlers vonseiten des Spielleiters) und (b) der Antragsteller die Anfechtung unter keinen Umständen zum Quälen von kamelähnlichen Tieren zu missbrauchen im Sinne hat.
(d) Jeder Antrag auf eine Anfechtungserlaubnis eröffnet eine neue Akte nach § 3 (g). Hierbei muss in der Aktenüberschrift deutlich gekennzeichnet sein, auf welche Spielleiterentscheidung sich die Anfechtung beziehen soll. Im Sinne des ersten Satzes dieses Abschnittes greift der Relativsatz des ersten Satzes in § 3 (g) nicht.
(e) Der Spielleiter muss den Antrag nach Abschnitt (c) nach spätestens hundert Stunden bearbeiten, wobei zu beachten gilt, dass 16:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit am auf diesen Antrag folgenden Sonntage der letzte Zeitpunkt hierfür ist. Abschnitt (a) kann auch hier gegen ihn verwendet werden.
(f) Sobald der Spielleiter den Antrag auf eine Anfechtung genehmigt hat, darf das diesen Antrag gestellt habende Kamel seine Anfechtung wohlformuliert vorbringen. Es werden keine sprachlichen Fehlgriffe noch Rechtschreib-, Grammatik- oder Zeichensetzungsfehler geduldet noch darf ein chemisches Zeichen für ein Alkalimetall, Erdalkalimetall oder Edelgas in der Anfechtungsnummer vorkommen. Mit iergegen verstoßenden Anfechtungen ist nach § 3 (c) als mit nicht zu bearbeitenden zu verfahren. Ferner gilt § 3 uneingeschränkt.
(g) Nachdem ein außenstehendes Kamel, das weder der Spielleiter noch der Anfechter noch ein Kamel, welches einen Vorgang (falls vorhanden) verfasst hat, auf den der Spielleiter sich in seiner Entscheidung bezieht/beziehen sollte, ist, anhand der entsprechenden Vorlage (Feststellung) die Korrektheit der Anfechtung festgestellt hat, bearbeitet der Spielleiter die Anfechtung, indem er sie zur Kenntnis nimmt und entweder (a) seiner Fehler behebt oder (b) mitteilt, dass er nicht mit der Sichtweise des Anfechtenden übereinstimmt. Es kann wie immer auch bei dieser Spielleiterentscheidung nach Abschnitt (a) verfahren werden.

§ 5: GOSPELSANG[bearbeiten]

(a) Alle Zeitangaben richten sich nach Gregorianischem Kalender und Mitteleuropäischer Sommerzeit.
(b) Sollte eine Entscheidung gefällt werden, die nicht der GOSPELSANG entspricht, so ist innerhalb von drei Tagen eine Anfechtung einzureichen.
(c) Abschnitt (b) wirkt sich nicht auf die Abschnitte § 2 (b) und (c) aus.
(d) Alle Angaben von Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen in der GOSPELSANG referieren, sofern nicht anders angegeben, zu Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen innerhalb desselben Paragrafen, desselben Abschnitts bzw. derselben Geschäftsordnung.
(e) Alle Referenzen zu Bürokraten, Kamelen, Spielern u.Ä. sind als das weibliche Geschlecht einbeziehend zu sehen.
(f) Die Abkürzung GOSPELSANG hat feminines Genus.
(g) Weitere Änderungen an der GOSPELSANG sind nur durch ein legales Mitglied des Spielleiterorganes erlaubt. Dieses muss die Änderungen an anderer Stelle unter Verwendung einer Vorlage einsehbar machen.
(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst und Abschnitt (i); diese sind durch den Spielleiter unveränderlich.
(i) Sieht der Zentralrat der Paragraphenreiter in der GOSPELSANG eine Stelle, die den Regeln widerspricht und/oder der Ordnung im Wege steht und/oder eine deutliche ungerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Kamele und/oder kamelähnlicher Tiere mit sich zieht, so hat er eine Anweisung an den Spielleiter zu erteilen, die von drei dem Zentralrate der Paragraphenreiter angehörigen Kamelen unterzeichnet ist. Möglich hierfür ist die Benutzung einer konkret hierfür gemachten Abstimmung. Die Anweisung soll zum Inhalte haben, die Geschäftsordnung so, wie sie vor dem Entstehen der im ersten Satze dieses Abschnittes erwähnten Stelle war, wiederherzustellen. Dieser Anweisung hat der Spielleiter sofort Folge zu leisten. Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter weniger als drei Mitglieder haben, so ist eine so große Zahl an Kamelen aus einem anderen Hauptorgane, das nicht der Spielleiter ist, im Sinne dieses Abschnittes als dem Zentralrate der Paragraphenreiter zugehörig anzusehen.

--gez.: Spielleiter Tiertrampel 10:22, 10. Mär 2008 (CET)