Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Revision/Vorgänge

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


1-TM?!-1: RinGo[bearbeiten]

BESCHLUSS


Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 23:34, 30. Sep. 2009 (NNZ) über die Festlegung der Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo) als Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo) als Geschäftsordnung anzunehmen.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Geschäftsordnung wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 23:34, 30. Sep. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-1-1


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anlage

Zu: 1-TM?!-1-1

Titel: Revisions-internen Geschäftsordnung (RinGo)

Inhalt:

Artikel 1: Allgemeines

§ 1: Die Revision des Spielleiters (im Folgenden: Revision) ist ein Unterorgan des Spielleiters gemäß § 8 (e) OLLI. Sie besteht aus einem Kamel, das vom Spielleiter ernannt wird und den Vorsitz des Organs wahrnimmt.

§ 2: Der Vorsitzende der Revision trägt die Bezeichnung Revisor.

Artikel 2: Haupttätigkeit der Revision

§ 1: Hauptaufgabe der Revsion ist gemäß § 20 OLLI die Bearbeitung der gegen die Entscheidungen, Beschlüsse und ähnlichen Tätigkeiten des Spielleiters und seiner Unterorgane eingeleiteten Rechtsmittel und die Entscheidung darüber.

§ 2: Die Revision ist berechtigt, Rechtsmittel gemäß § 1 von sich aus zu bearbeiten, ohne dass ein Antrag auf Bearbeitung notwendig ist.

§ 3: Wird die Revision nicht gemäß § 2 tätig, so kann ein beliebiges Kamel ein Antrag auf Bearbeitung stellen, der direkt an die Revision gerichtet ist. Dabei muss genau angegeben werden, auf welchen Vorgang sich der Antrag bezieht und an welcher Stelle dieser Vorgang zu finden ist.

§ 4: Anträge gemäß § 3 können als Eilanträge gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters gestellt werden. Dabei muss die Eilbedürftigkeit des Antrags hinreichend begründet werden. Wird ein Antrag auf Bearbeitung als Eilantrag gestellt, so wird die Revision nicht nur der Berarbitung des Antrags sondern auch die eventuelle Bearbeitung des darin angegebenen Vorgangs Priorität einräumen.

§ 5: Die Revision kann wenn sie Rechtsmitteln ganz oder teilweise stattgibt, die dadurch angefochtenen Vorgänge ganz oder teilweise aufheben.

§ 6: Wird einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag oder einen ähnlichen Vorgang stattgegeben und die Entscheidung aufgehoben, so ist der Vorgang an das zuständige Organ zurückzuüberweisen.

§ 7: Wenn eine Zurücküberweisung gemäß § 6 nicht als sinnvoll erscheint, da kein hinreichender Ermessensspielraum für das zuständige Organ vorhanden ist, so kann die Revision ausnahmsweise zur Vermeidung von zusätzlicher Belastung des zuständigen Organs die Entscheidung an Stelle des zuständigen Organs treffen, sofern dies nicht durch die Geschäftsordung des zuständigen Organs ausdrücklich ausgeschlossen wird.

§ 8: Auf keine Fall darf die Revsision im Sinne dieses Artikels über einen Vorgang entscheiden, gegen den kein ordnungsgemäßes Rechtsmittel eingelegt wurde.

§ 9: Über mehrere direkt oder indirekt zum gleichen Vorgang gehörende Rechtsmittel kann die Revision einzeln oder zusammen enscheiden.

Artikel 3: Nebentätigkeit der Revision

§ 1: Außer in den in Artikel 2 angegebenen Fällen kann die Revision auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Vorgänge anderer Organe als dem Spielleiter und seine Unterorgane bearbeiten, falls dies nicht gegen RinGo, OLLI, die Geschäftsordnung des Organs, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, oder gegen die Spielregeln verstößt.

§ 2: Für Entscheidungen der Revision gemäß § 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 1 entsprechend.

§ 3: Ein Antrag gemäß § 1 darf nur durch das Organ, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, gestellt werden. Dabei ist anzugeben, ob die Revision nur einmalig für einen bestimmten Vorgang oder aber ständig tätig werden soll. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.

§ 4: Wird beantragt, dass die Revision nur in einmalig für einem bestimmten Vorgang tätig sein soll, ist ein gesonderter Antrag gemäß Artikel 2 § 3 unnötig.

§ 5: Auf Antrag kann die Revision außerdem Tätigkeiten übernehmen, die keine Revisionsaufgaben darstellen, sofern dies nicht gegen RinGo, OLLI oder die Spielregeln verstößt. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.

§ 6: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf die Revision keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.

§ 7: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch die Revision bestät nicht; Anträge gemäß §§ 1 und 5 können durch die Revision ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 4: Durchführung

§ 1: Ein Rechtsmittel muss auf der selben Seite und in der selben Akte eingelegt werden, in der sich auch der Vorgang, gegen den das Rechtsmittel eingelegt wird, befindet. Die Bearbeitung durch die Revision findet auch an dieser Stelle statt. Dabei sind die dort üblichen Verfahrensweisen bezüglich der Nummerierung von Akten und Vorgängen soweit wie möglich einzuhalten.

§ 2: Direkt an die Revision gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen, wie zum Beispiel Anträge gemäß Artikel 2 § 3 sowie Artikel 3 §§ 1 und 5, sind auf der Vorgangsseite der Revision einzureichen.

§ 3: Für jedes eigenständige Anliegen an die Revision ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.

§ 4: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:

(a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
(b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
(c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.

§ 5: Der Rivisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.

§ 6: Der Revisor ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Revisor berechtigt, sie anzulegen.

§ 7: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem schema entsprechen.

§ 8: Der Rivisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Pröfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.

§ 9: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.

§ 10: Unabhängig von §§ 5, 6 und 8 ist die Revision berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.

Artikel 6: Rechtsmittel

§ 1: Gegen eine Entscheidung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 § 1, die von der Revision in zweiter Instanz gefällt wurde, ist die erneute Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Beschwerde über die Arbeit der Revision beim Spielleiter eingereicht werden.

§ 2: Gegen sonstige Entscheidungen, die von der Revision in erster Instanz gefällt wurden, können gemäß § 20 OLLI Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 3: Werden gemäß § 2 Rechtsmittel einegelegt, so können innerhalb einer Frist von 3 Werktagen Gutachten von unbeteiligten Kamelen eingereicht werden, bevor die Revsion über die Rechtsmittel entscheidet.

§ 4: Die Frist gemäß § 3 gilt nicht für als eilbedürftig gekennzeichnete Rechtsmittel. Diese dürfen von der Revision sofort entschieden werden. Die Eilbedürfigkeit von Rechtsmitteln hat gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters begründet zu werden.

Artikel 7: Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese RinGo stellt die Geschäftsordung der Revision gemäß § 11 Spielregeln da.

§ 2: Diese RinGo kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt werden.

§ 3: Diese RinGo tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

1-TM?!-2: 1. GäG[bearbeiten]

BESCHLUSS


Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 20:10, 1. Okt. 2009 (NNZ) über die Festlegung der 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung zur Änderung und erneuten Inkraftsetzung der RinGo anzunehmen.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 20:10, 1. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-2-1


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anlage

Zu: 1-TM?!-2-1

Titel: 1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (1. GäG)

Inhalt:

Artikel 1: Korrektur von Rechtschreibfehlern

§ 1: In Artikel 4 § 5 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.

§ 2: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.

§ 3: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Pröfix durch das Wort Präfix ersetzt.

Artikel 2: Ergänzung der RinGo

§ 1: In Artikel 4 RinGo wird nach § 10 ein neuer § 11 mit folgendem Wortlaut eigefügt:

Änderungen gemäß §§ 5, 6 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 (d) nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Revisors durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.

Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese 1. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 1. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 3: Zeitgleich mit Inkrafttreten dieser 1. GäG tritt auch die vom Spielleiter außer Kraft gesetzte RinGo erneut in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

1-TM?!-3: 2. GäG[bearbeiten]

BESCHLUSS


Beschluss Vorgangsnummer der Revsision des Spielleiters vom 01:17, 5. Dez. 2009 (NNZ) über die Festlegung der 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung zur Änderung der RinGo anzunehmen.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 01:17, 5. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Beschluss trägt die Nr. 1-TM?!-3-1


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anlage

Zu: 1-TM?!-3-1

Titel: 2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (2. GäG)

Inhalt:

Artikel 1: Korrektur von Rechtschreib- und Grammatikfehlern

§ 1: Artikel 2 § 4 RinGo wird das Wort Berarbitung durch das Wort Bearbeitung ersetzt.

§ 2: Artikel 2 § 4 RinGo wird die Worte die eventuelle durch die Worte der eventuellen ersetzt.

Artikel 2: Ergänzung der RinGo

§ 1: In Artikel 1 RinGo wird nach § 2 ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 3: Der Revisor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf die Anrede Verehrter Herr Revisor.

§ 2: In Artikel 4 § 11 RinGo wird hinter den Worten in Übereinstimmung mit § 3 (d) das Wort Spielregeln eingefügt.

Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese 2. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 2. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

1-Mambres-1: Anpassung der RingO[bearbeiten]

Antrag

Adressat: Revision des Spielleiters
Antragsnummer: 1-Mambres-1-1
Antragsgegenstand:

Verehrter Herr Kollege,
hiermit beantrage ich die Anpassung der in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI an die revidierte Nummerierung der OLLI.

Begründung:

Auf Antrag der Nummerierungsrevision wurde die OLLI gemäß § 8.5 (f) der Spielregeln mit einer revidierten Nummerierung der Paragraphen versehen. Dadurch sind die derzeit in der RinGo enthaltenen Verweise auf die OLLI nicht korrekt und nur schwierig nachvollziehbar.

Unterschrift, Datum: Mambres 23:03, 8. Dez. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Gemäß Artikel 4 § 3 RinGo muss für jedes eigenständige Anliegen an die Revision eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung angelegt werden. Die gewählte Zwischenüberschrift erscheint der Revision des Spielleiters jedoch nicht als sinnvoll, da eine RingO der Revisioin nicht bekannt ist.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Revisor TM?! 23:45, 9. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nummer 1-Mambres-1-2.


Rechtsmittelbelehrung: --

1-TM?!-4: 3. GäG[bearbeiten]

BESCHLUSS


Beschluss 1-TM?!-4-1 der Revsision des Spielleiters vom 23:57, 9. Dez. 2009 (NNZ) über die Festlegung der 3. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte 3. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung zur Änderung der RinGo anzunehmen. Dieser Beschluss ergeht ausdrücklich unabhängig vom Antrag 1-Mambres-1-1.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 23:57, 9. Dez. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anlage

Zu: 1-TM?!-4-1

Titel: 3. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (3. GäG)

Inhalt:

Artikel 1: Aktualisierung der Verweise auf die OLLI

§ 1: In Artikel 2 § 1 RinGo werden die Worte § 20 OLLI durch die Worte § 10101 OLLI ersetzt.

§ 2: In Artikel 6 § 2 RinGo werden die Worte § 20 OLLI durch die Worte § 10101 OLLI ersetzt.

§ 3: In Artikel 1 § 1 RinGo werden die Worte § 8 (e) OLLI durch die Worte § 01000 Absatz (e) OLLI ersetzt.

Artikel 2: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese 3. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 3. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

1-TM?!-5: Hund[bearbeiten]

BESCHLUSS


Beschluss 1-TM?!-5-1 der Revsision des Spielleiters vom 23:57, 9. Dez. 2009 (NNZ) über die Festlegung der Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift zur Änderung der RinGo anzunehmen.
Hauptsächlicher Grund dafür ist, dass nahezu alle Polizei- und Militäreinheiten der Welt Diensthunde halten, um ihrer Macht auf bissige Weise Nachdruck zu verleihen, und kein Grund dafür erkennbar ist, warum ausgerechnet die Revision des Spielleiters darauf verzichten sollte, zumal Hunde je nach Rasse äußerst dekorativ sein können und somit zum guten Image der Revision beitragen würden.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 23:57, 9. Dez. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anlage

Zu: 1-TM?!-4-1

Titel: Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift (Hund)

Inhalt:

Artikel 1: Einführung der Revisionshundevorsorgungsstelle

§ 1: Nach Artikel 6 Ringo wird ein neuer Artikel 6a mit dem Titel Artikel 6a: Revisionshundeversorgungsstelle eingefügt. Dieser erhält folgenden Inhalt:

§ 1: Die Revisionshundeversorgungsstelle ist ein Unterorgan der Revision des Spielleiters. Ihre Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.
§ 2: Der Revisor ernennt und entlässt die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle. Anträge auf Ein- oder Austritt sind auf der Vorgangsseite der Revision direkt an den Revisor zu richten.
§ 3: Die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorgesetzten. Die Revisionshundeversorgungsstelle darf in ihrer Geschäftsordnung ein anderes Wahlverfahren beschließen.
§ 4: Der Vorgesetzte der Revisionshundeversorgungsstelle bleibt so lange im Amt, bis er die Revisionshundeversorgungsstelle verlässt oder freiwillig von einem Posten zurücktritt, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
§ 5: An die Revisionshundeversorgungsstelle gerichtete Anträge und ähnliche Vorgänge sind auf der Vorgangsseite der Revision des Spielleiters einzurichten, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung keinen abweichenden Ort dafür vorsieht.
§ 6: Die Hauptaufgabe der Revisionshundeversorgungsstelle ist die Versorgung der Diensthunde der Revision des Spielleiters.
§ 7: Die Revisionshundeversorgungsstelle hat die Pflicht, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob und wenn ja für welchen Zweck die Revision weitere Diensthunde benötigt. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 8: Sollte die Revisionshundeversorgungsstelle zu dem Schluss kommen, dass Bedarf an weiteren Diensthunden besteht, so hat sie zu überprüfen, welche Hunde für diesen Zweck geeignet sind. dabei hat sie die Hunde mindestens unter den folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: Rasse, Aussehen, Intelligenz, Bissigkeitsfaktor, Fälligkeit, Felligkeit, Gehorsam und Geschmack. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 9: Die Revisionshundeversorgungsstelle ordnet jedem Diensthund der Revision eine eindeutige Bezeichnung zu. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 10: Die Revisionshundeversorgungsstelle führt eine Liste aller eindeutigen Bezeichnungen gemäß § 9 der Diensthunde der Revision.
§ 11: Die Revisionshundeversorgungsstelle versieht jeden Diensthund der Revision mit einem Hinweis, dass es sich bei dem Hund um Eigentum der Revision des Spielleiters handelt, sowie mit der ihm zugeortneten eindeutigen Bezeichnung gemäß § 9. Auf welche Weise dies geschiet, bleibt der Revisionshundeversorgungsstelle überlassen. Man könnte jedoch sowohl formschöne als auch preisgünstige Plastikschilder anfertigen, die man mittels eines handelsüblichen Tackergerätes am Hund befestigen könnte. Über diesen Vorgang ist ein Bericht zu verfassen.
§ 12: Die Revisionshundeversorgungsstelle überprüft in regelmäßigen Abständen, ob und wenn ja welche der Diensthunde der Revision von dieser nicht nur vorrübergehend nicht mehr benötigt werden. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein Bericht zu verfassen.
§ 13: Sollte eine Überprüfung gemäß § 12 ergeben, dass ein Diensthund der Revision nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt wird, so hat die Revisionshundeversorgungsstelle diesen wenn möglich einer sinnvollen Verwendung zuzuführen. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 14: Die Revision hält Mitarbeitermotivation für unabdingbar. Deswegen sind die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle angehalten, die Diensthunde der Revision wenn möglich regelmäßig zu streicheln und ihnen erzählen, welch Glück sie haben, für die Revision arbeiten zu dürfen. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 15: Die Revisonshundeversorgungsstelle hat alle Diensthunde der Revision mit allem zu versorgen, was sie benötigen, insbesondere jedoch mit hinreichend Futter, denn ein hungriger Hund könnte auf die Idee kommen, den Revisor zu fressen, was diesem sehr zuwider wäre. Über die Versorgung der Hunde ist ein Bericht anzufertigen.
§ 16: Die Revisonshundeversorgungsstelle ist berechtigt, zur Unterbringung der Diensthunde der Revision einen oder mehrere für diesen Zweck geeignete Hundezwinger einzurichten. Dabei hat sie auf die rassespezifischen Bedürfnisse jedes individuellen Hundes zu achten: Währen ein Grönlandhund beispielsweise vollauf zufrieden ist, wenn man ihn an irgendeinen abgelegenen Felsen kettet und ansonsten in Ruhe lässt, haben andere Hunde oft lieber ein Dach über dem Kopf. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 17: Auch wenn Hunde nicht als kamelartige Wesen gemäß § 19 Absatz (c) Spielregeln gelten, ist die Revision dennoch der Ansicht, dass es sich bei ihnen um leidensfähige Lewebesen handelt. Deswegen hat die Revisonshundeversorgungsstelle bei allen Maßnahmen, insbesondere jedoch bei Maßnahmen gemäß §§ 11 und 13, darauf zu achten, wenn möglich keinem Hund Schmerzen zuzufügen, die wesentlich unangenehmer sind als eine beidseitige Wurzelbehandlung der Weisheitszähne. Bei Maßnahmen, über die ein Bericht anzufertigen ist, ist im Bericht anzumerken, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Richtlinie getroffen wurden, oder warum dies im Einzelfall nicht möglich ist.
§ 17a: Berichte gemäß §§ 7, 8, 11 12 und 13 sind direkt an die Revision zu richten, und auf deren Vorgangsseiten einzureichen.
§ 18: Unter keinen Umständen, auch nicht im Rahmen des § 13, darf die Revisonshundeversorgungsstelle ohne ausdrückliche Genehmigung des Revisors einen Husky zu Pizza verarbeiten.
§ 19: Im Rahmen dieser Verordnung gelten als Hunde auch andere hundeartige Tiere (z. B. Wölfe, Dingos, Kojoten etc., nicht jedoch Afrikanische Wildhunde).

Artikel 2: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese Hund kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese Hund tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

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BESCHWERDE


Adressat: Revision des Spielleiters
Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-5-1 Geaendert.png 0-1-1-TM?!-5-1

Beschwerdegrund: Der Vorgang enthält mehrere Verstöße gegen die bürokratische Grundordnung, weshalb hiermit Rechtsmittel nach Art. 6 § 2 RinGo eingelegt werden.

Genauere Angaben:


  1. Es handelt sich um eine Fälschung. Der Beschluss ist auf den 9. Dezember datiert, lag aber definitiv noch am 14. Dezember nicht vor, wie der Unterzeichner bei seinem Besuch dieser Seiten zu diesem Zeitpunkt selbst festgestellt hat (Bereitschaft zur Vorladung als Zeuge in dieser Sache besteht).
  2. Dem Vorgang ist eine Anlage beigefügt, die sich auf einen ganz anderen Vorgang bezieht (1-TM?!-4: 3. GäG), mit diesem aber in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu stehen scheint.

Der Vorgang ist deshalb insgesamt zu beanstanden.


Unterschrift, Datum: Mambres 21:59, 15. Dez. 2009 (NNZ)

BESCHLUSS


Beschluss 1-TM?!-5-3 Revisor vom 22:34, 15. Dez. 2009 (NNZ) über die Umnummerierung eines Vorgangangs

Vorgang 1-TM?!-5-1 von Mambres erhält die neue Nummer 0-1-1-TM?!-5-1, da ein Vorgang 1-TM?!-5-1 bereits von TM?! eingereicht worden ist.

Der Beschluss ist gemäß Artikel 4 §§ 8 und 11 RinGo wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist Nachweis seiner selbst.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 22:34, 15. Dez. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Sofortiger Rückzug des besagten Vorganges

UNGÜLTIG

1-TM?!-5-1 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.



Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 1-TM?!-5-4

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Revisor TM?! 22:34, 15. Dez. 2009 (NNZ)


Rechtsmittelbelehrung: Siehe RinGo


BESCHLUSS


Beschluss 1-TM?!-5-5 der Revsision des Spielleiters vom 22:34, 15. Dez. 2009 (NNZ) über die Festlegung der Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift als Ergänzung der Geschäftsordung der Revsision des Spielleiters

Hiermit beschließt die Revision des Spielleiters, die in der Anlage aufgeführte Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift zur Änderung der RinGo anzunehmen.
Hauptsächlicher Grund dafür ist, dass nahezu alle Polizei- und Militäreinheiten der Welt Diensthunde halten, um ihrer Macht auf bissige Weise Nachdruck zu verleihen, und kein Grund dafür erkennbar ist, warum ausgerechnet die Revision des Spielleiters darauf verzichten sollte, zumal Hunde je nach Rasse äußerst dekorativ sein können und somit zum guten Image der Revision beitragen würden.

Der Beschluss ist gemäß § 11 Spielregeln wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dieser Beschluss ist gleichzeitig Entscheidungsnachweis, da die Revision nur aus einem Mitglied besteht.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 22:34, 15. Dez. 2009 (NNZ)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Anlage

Zu: 1-TM?!-5-5

Titel: Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift (Hund)

Inhalt:

Artikel 1: Einführung der Revisionshundevorsorgungsstelle

§ 1: Nach Artikel 6 Ringo wird ein neuer Artikel 6a mit dem Titel Artikel 6a: Revisionshundeversorgungsstelle eingefügt. Dieser erhält folgenden Inhalt:

§ 1: Die Revisionshundeversorgungsstelle ist ein Unterorgan der Revision des Spielleiters. Ihre Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.
§ 2: Der Revisor ernennt und entlässt die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle. Anträge auf Ein- oder Austritt sind auf der Vorgangsseite der Revision direkt an den Revisor zu richten.
§ 3: Die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorgesetzten. Die Revisionshundeversorgungsstelle darf in ihrer Geschäftsordnung ein anderes Wahlverfahren beschließen.
§ 4: Der Vorgesetzte der Revisionshundeversorgungsstelle bleibt so lange im Amt, bis er die Revisionshundeversorgungsstelle verlässt oder freiwillig von einem Posten zurücktritt, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
§ 5: An die Revisionshundeversorgungsstelle gerichtete Anträge und ähnliche Vorgänge sind auf der Vorgangsseite der Revision des Spielleiters einzurichten, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung keinen abweichenden Ort dafür vorsieht.
§ 6: Die Hauptaufgabe der Revisionshundeversorgungsstelle ist die Versorgung der Diensthunde der Revision des Spielleiters.
§ 7: Die Revisionshundeversorgungsstelle hat die Pflicht, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob und wenn ja für welchen Zweck die Revision weitere Diensthunde benötigt. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 8: Sollte die Revisionshundeversorgungsstelle zu dem Schluss kommen, dass Bedarf an weiteren Diensthunden besteht, so hat sie zu überprüfen, welche Hunde für diesen Zweck geeignet sind. dabei hat sie die Hunde mindestens unter den folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: Rasse, Aussehen, Intelligenz, Bissigkeitsfaktor, Fälligkeit, Felligkeit, Gehorsam und Geschmack. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 9: Die Revisionshundeversorgungsstelle ordnet jedem Diensthund der Revision eine eindeutige Bezeichnung zu. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 10: Die Revisionshundeversorgungsstelle führt eine Liste aller eindeutigen Bezeichnungen gemäß § 9 der Diensthunde der Revision.
§ 11: Die Revisionshundeversorgungsstelle versieht jeden Diensthund der Revision mit einem Hinweis, dass es sich bei dem Hund um Eigentum der Revision des Spielleiters handelt, sowie mit der ihm zugeortneten eindeutigen Bezeichnung gemäß § 9. Auf welche Weise dies geschiet, bleibt der Revisionshundeversorgungsstelle überlassen. Man könnte jedoch sowohl formschöne als auch preisgünstige Plastikschilder anfertigen, die man mittels eines handelsüblichen Tackergerätes am Hund befestigen könnte. Über diesen Vorgang ist ein Bericht zu verfassen.
§ 12: Die Revisionshundeversorgungsstelle überprüft in regelmäßigen Abständen, ob und wenn ja welche der Diensthunde der Revision von dieser nicht nur vorrübergehend nicht mehr benötigt werden. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein Bericht zu verfassen.
§ 13: Sollte eine Überprüfung gemäß § 12 ergeben, dass ein Diensthund der Revision nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt wird, so hat die Revisionshundeversorgungsstelle diesen wenn möglich einer sinnvollen Verwendung zuzuführen. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 14: Die Revision hält Mitarbeitermotivation für unabdingbar. Deswegen sind die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle angehalten, die Diensthunde der Revision wenn möglich regelmäßig zu streicheln und ihnen erzählen, welch Glück sie haben, für die Revision arbeiten zu dürfen. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 15: Die Revisonshundeversorgungsstelle hat alle Diensthunde der Revision mit allem zu versorgen, was sie benötigen, insbesondere jedoch mit hinreichend Futter, denn ein hungriger Hund könnte auf die Idee kommen, den Revisor zu fressen, was diesem sehr zuwider wäre. Über die Versorgung der Hunde ist ein Bericht anzufertigen.
§ 16: Die Revisonshundeversorgungsstelle ist berechtigt, zur Unterbringung der Diensthunde der Revision einen oder mehrere für diesen Zweck geeignete Hundezwinger einzurichten. Dabei hat sie auf die rassespezifischen Bedürfnisse jedes individuellen Hundes zu achten: Währen ein Grönlandhund beispielsweise vollauf zufrieden ist, wenn man ihn an irgendeinen abgelegenen Felsen kettet und ansonsten in Ruhe lässt, haben andere Hunde oft lieber ein Dach über dem Kopf. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 17: Auch wenn Hunde nicht als kamelartige Wesen gemäß § 19 Absatz (c) Spielregeln gelten, ist die Revision dennoch der Ansicht, dass es sich bei ihnen um leidensfähige Lewebesen handelt. Deswegen hat die Revisonshundeversorgungsstelle bei allen Maßnahmen, insbesondere jedoch bei Maßnahmen gemäß §§ 11 und 13, darauf zu achten, wenn möglich keinem Hund Schmerzen zuzufügen, die wesentlich unangenehmer sind als eine beidseitige Wurzelbehandlung der Weisheitszähne. Bei Maßnahmen, über die ein Bericht anzufertigen ist, ist im Bericht anzumerken, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Richtlinie getroffen wurden, oder warum dies im Einzelfall nicht möglich ist.
§ 17a: Berichte gemäß §§ 7, 8, 11 12 und 13 sind direkt an die Revision zu richten, und auf deren Vorgangsseiten einzureichen. Die Revisionhundeversorgungsstelle kann in ihrer Geschäftsordnung einen abweichenden Ort festlegen, an dem die Berichte eingereicht werden. Diesen Ort hat die Revisionshundeversorgungsstelle der Revision auf deren Vorgangsseite mitzuteilen.
§ 18: Unter keinen Umständen, auch nicht im Rahmen des § 13, darf die Revisonshundeversorgungsstelle ohne ausdrückliche Genehmigung des Revisors einen Husky zu Pizza verarbeiten.
§ 19: Im Rahmen dieser Verordnung gelten als Hunde auch andere hundeartige Tiere (z. B. Wölfe, Dingos, Kojoten etc., nicht jedoch Afrikanische Wildhunde).

Artikel 2: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese Hund kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese Hund tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Die Beschwerde 0-1-1-TM?!-5-1 wird hiermit abgelehnt, da unklar ist, auf welchen Vorgang sie sich bezieht.


Ausführendes Organ: Revision des Spielleiters

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Revisor TM?! 22:21, 27. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt die Nr. 1-TM?!-5-6.


Rechtsmittelbelehrung: Weitere Rechtsmittel sind nicht mehr zugelassen.

1-TM?!-6: Ernnnung von Mitgliedern der Revisionshundevorsorgungsstelle[bearbeiten]

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-6-1

Hiermit wird folgendes verfügt:
TM?! und Kamelokronf werden mit sofortiger Wirkung zu Mitgliedern der Revisionshundevorsorgungsstelle ernannt.

Diese Verfügung erfolgt durch den Revisor der Revision des Spielleiters gemäß Artikel 6a § 2 RinGo.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 20:53, 15. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Viel Spaß beim berichte schreiben und Schilder an Hunde tackern!


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

1-TM?!-7: Wahl des Vorsitzenden der Revisionshundevorsorgungsstelle[bearbeiten]

Antrag

Adressat: Revisionshundevorsorgungsstelle
Antragsnummer: 1-TM?!-7-1
Antragsgegenstand:

Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 6a § 3 RinGo einen Vorsitzenden der Revisionshundevorsorgungsstelle zu wählen. Ich schlage hiermit Kamelokronf für diesen Postenvor.

Begründung:

Die Wahl eines Vorsitzenden ist für die Aufnahme der Tätigkeit der Revisionshundevorsorgungsstelle unabdingbar. In Ermangelung einer eigenen Vorgangsseite wird dieser Antrag an dieser Stelle gestellt.

Unterschrift, Datum: TM?! 21:41, 15. Dez. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abstimmung
Abstimmung über: Ernennung von Kamelokronf zum Vorsitzenden der Revisionshundevorsorgungsstelle 

Ausführendes Organ: Revisionshundevorsorgungsstelle


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Ich bin dafür. -- TM?! 21:41, 15. Dez. 2009 (NNZ)
2. Stimme Jaja.gif Prost. --Kamelokronf 21:43, 15. Dez. 2009 (NNZ)


Ergebnis der Abstimmung: Der Vorschlag wurde Einstimmig angenommen. Kamelokronf ist damit Vorsitzender der Revisionshundevorsorgungsstelle

Bemerkungen: Diese Abstimmung trägt die Nummer 1-TM?!-7-2

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Mitglied der Revisionshundevorsorgungsstelle TM?! 21:30, 16. Dez. 2009 (NNZ)

1-Kamelokronf-1: Antrag auf Inkraftsetzung des KOETER[bearbeiten]

Antrag

Adressat: Revisionshundevorsorgungsstelle
Antragsnummer: 1-Kamelokronf-1-1
Antragsgegenstand:

Hiermit beantrage ich die Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung für die Revisionshundeversorgungsstelle gemäß § 11 (b) der Spielregeln.
Im Anhang findet sich der meinerseits ausgearbeitete Entwurf mit dem klangvollen Namen Klauselindex für ordnungsgemäße Ernährung, Trainierung und Erziehung der Revisionshunde oder kurz KOETER.

Begründung:

Die Geschäftsordnung klärt wichtige formelle Fragen. Es sei angemerkt, dass nach Inkrafttreten des KOETER eine erneute Abänderung äußerst unkompliziert vonstatten ginge. Kleinere Bedenken sollten daher nicht ausschlaggebend für die Stimmentscheidung sein. (In Ermangelung einer eigenen Vorgangsseite wird dieser Antrag an dieser Stelle gestellt.)

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 15:46, 17. Dez. 2009 (NNZ)

Anlagen: KOETER, Entwurf 1.0


Anlage

Zu: 1-Kamelokronf-1-1

Titel: KOETER, Entwurf 1.0

Inhalt:
Klauselindex für ordnungsgemäße Ernährung, Trainierung und Erziehung der Revisionshunde (KOETER)

Artikel 1: Das Organ

a) Die Revisionshundeversorgungsstelle existiert auf Grundlage von § 10 der Spielregeln, § 00111 der OLLI sowie Artikel 6a der RinGo.
b) Die Revisionshundeversorgungsstelle ist stets mit diesem Namen zu bezeichnen. Sie kann auch mit der Abkürzung SzAafdPEBuVvHuhTadBdRdSnTuuAvBsdfAvS (für „Stelle zur Ausführung aller für die Pflege, Ernährung, Betreuung und Verwendungserörterung von Hunden und hundeartigen Tieren aus dem Besitz der Revision des Spielleiters notwendigen Tätigkeiten unter umfassender Anfertigung von Berichten sowie der formlosen Austeilung von Streicheleinheiten“) bezeichnet werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung weder kürzer noch wesentlich einfacher zu merken ist.

Artikel 2: Besetzung

a) Die Besetzung der Revisionshundeversorgungsstelle ist durch Artikel 6a, §§ 1-5 der RinGo bestimmt.
b) Gemäß Artikel 6a, § 3 der RinGo wird das ebenda genannte Wahlverfahren wie folgt abgeändert: Vorsitzender ist stets das Mitglied mit den meisten „K“ im Namen.

Artikel 3: Änderung der Geschäftsordnung

Gemäß § 11 (b) der Spielregeln wird das ebenda genannte Geschäftsordnungsbeschlussverfahren wie folgt abgeändert: Der Vorsitzende bestimmt die Geschäftsordnung eigenmächtig, indem er sie auf der entsprechenden Spielseite ändert.

Artikel 4: Aufgaben

Die Aufgaben der Revisionshundeversorgungsstelle sind durch Artikel 6a, §§ 6-18 der RinGo derart eindeutig und umfassend bestimmt, dass in dieser Geschäftsordnung keine weiteren Ausführungen dazu nötig sind.

Artikel 5: Antrags- und Vorgangsordnung

a) Gemäß Artikel 6a, § 5 der RinGo wird der ebenda genannte Vorbringungsort für Vorgänge wie folgt abgeändert: Anträge und sonstige Vorbringungen an die Revisionshundeversorgungsstelle sind auf ihrer Vorgangsseite zu stellen.
b) Anträge und sonstige Vorbringungen an die Revisionshundeversorgungsstelle sind stets direkt an den Vorsitzenden zu stellen.
c) Werden Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle angeschrieben, so sind sie stets mit ihrem vollständigen und aktuellen kamelokratischen Titel gemäß Projekt:Kamelokratie/Ruhmeshalle zu bezeichnen.
d) Der Vorsitzende ist zusätzlich mit „Glorreicher und ehrenvoller Schützer aller Caniden im Dienste des hochwohlgeborenen Revisionars des gottgleichen Leiters des himmlischen Spieles“ zu bezeichnen.
e) Für jedes Anliegen ist eine neue Akte zu erstellen. Die Überschrift besteht aus dem Aktenzeichen, einem Trennstrich und dem Betreff des Anliegens.
f) Das Aktenzeichen besteht aus folgenden Einzelteilen, die jeweils durch einen Unterstrich zu trennen sind:
  • Buchstaben des Vorgangs- bzw. Antragstellernamens in alphabetischer Reihenfolge (Zahlen und Sonderzeichen sind dahinter in beliebiger Reihenfolge anzuordnen)
  • Anzahl der Buchstaben des Wochentages (für den sechsten Tag der Woche ist der Mittelwert aus den Buchstabenanzahlen von „Samstag“ und „Sonnabend“ zu bilden)
  • Quersumme der Jahreszahl
g) Das Vorgangszeichen besteht aus dem Aktenzeichen, einem Schrägstrich und den folgenden Bestandteilen, die jeweils durch einen Unterstrich zu trennen sind:
  • ein innerhalb der Akte fortlaufender kleiner Buchstabe, beginnend mit a
  • eine Nummer zur Kennzeichnung der Art des Vorgangs. Jeder Primzahl wird dazu in folgender Reihenfolge jeweils ein Vorgangstyp zugeordnet:
Antragsgenehmigung
Antragsablehnung
Nichtzuständigkeitserklärung
Ungültigkeitserklärung (von Seiten des Sachbearbeiters)
Bearbeitungshinweis
Gutachten
Abstimmung
Interne Mitteilung
Kenntnisnahme
Zwischenbericht
Rechenschaftsbericht
Leitsatz
Rechtshinweis
Anmerkung
Mitteilung
Stellungnahme
Feststellung
Anfrage
Antrag
Verfügung
Beschluss
Anweisung
Maßnahme
Rückzug/Ungültigkeitserklärung (von Seiten des Vorgangsstellers)
Anfechtung
Beschwerde
Verwarnung
Rüge
Mecklenburg-Vorpommer
h) § 11 (c) der Spielregeln verlangt in dieser Geschäftsordnung eine Aussage zu Einlegung und Bearbeitung von Rechtsmitteln. Also sagen wir mal: Sobald ein Kamel in einer Minute fehlerfrei rückwärts von 100 bis 1 gezählt hat, darf es Rechtsmittel einlegen. Am liebsten in eine Gewürzmischung wie für Spreewälder Gurken. Die Bearbeitung erfolgt, wenn die größte Schmackhaftigkeit erreicht ist.

Artikel 6: Berichtsordnung

a) Gemäß Artikel 6a, § 17a der RinGo wird die ebenda geschilderte Berichtsprozedur wie folgt abgeändert: Die Revisionshundeversorgungsstelle sammelt sämtliche erforderlichen Berichte auf einer eigens dafür eingerichteten Unterseite ihres Organs.
b) Die Berichte erhalten kein Vorgangszeichen nach Artikel 5, Absatz g), sondern eine Berichtnummer. Die Berichtnummer ist eine fortlaufende Zahl. Die erste Berichtnummer lautet 1.

Quelle: eigener Entwurf

Abstimmung
Abstimmung über: Inkraftsetzung des KOETER 

Ausführendes Organ: Revisionshundevorsorgungsstelle


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Produktives Arbeiten wird hier gefördert. --Kamelokronf 15:46, 17. Dez. 2009 (NNZ)
2. Stimme Jaja.gif sieht äußerst professionell aus. -- TM?! 19:49, 17. Dez. 2009 (NNZ)


Ergebnis der Abstimmung: Die Geschäftsordnung KOETER wurde einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Diese Abstimmung trägt die Nummer 1-Kamelokronf-1-2

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kamelokronf 19:53, 17. Dez. 2009 (NNZ)

GENEHMIGT


Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.

Begründung: Nach einstimmigem Beschluss.

Ausführendes Organ: Revisionshundeversorgungsstelle

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kamelokronf 19:53, 17. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Dieser Vorgang trägt das Zeichen 1-Kamelokronf-1-3


Rechtsmittelbelehrung: -

1-Kamelokronf-2: Mitteilung zur Berichterstattung der Revisionshundeversorgungsstelle[bearbeiten]

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Kamelokronf-2-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: RinGo Artikel 6a, § 17a

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Revisor,
Hiermit teile ich als Vorsitzender der Revisionshundeversorgungsstelle Ihnen mit, dass die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung gemäß Artikel 6a, § 17a der RinGo einen abweichenden Ort für die Erbringung der geforderten Berichte festgelegt hat. Künftig sind sämtliche Berichte unter Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Revision/Revisionshundeversorgungsstelle/Berichte zu finden.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kamelokronf 13:57, 18. Dez. 2009 (NNZ)

Siehe auch: KOETER, Artikel 6, Absatz a)

Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 1-Kamelokronf-2-1

Unterschrift, Datum: Revisor TM?! 14:46, 20. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Revision ist sehr erfreut über diese Entscheidung, da sie in weiser Vorraussicht diese Vogangsseite entlastet und außerdem dem Revisor einen höchst bürokratischen Überblick über alle Berichte der Revisionshundeversorgungsstelle ermöglicht.


Hinweis: Dieser Vorgang trägt die Nr. 1-Kamelokronf-2-2


1-TM?!-8: Entlassung eines Mitglieds der Revisionshundevorsorgungsstelle[bearbeiten]

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-8-1

Hiermit wird folgendes verfügt:
TM?! wird mit sofortiger Wirkung aus der Revisionshundevorsorgungsstelle entlassen.

Diese Verfügung erfolgt durch den Revisor der Revision des Spielleiters gemäß Artikel 6a § 2 RinGo.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: TM?! 20:53, 15. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 1-TM?!-8-1 wird hiermit angefochten!

Begründung: Die rückwirkende Entlassung von Mitgliedern zum 15. Dezember ist durch Art. 6a § 2 RinGo nicht abgedeckt. Die Rückdatierung des Vorgangs verstößt außerdem gegen das bürokratische Grundprinzip der Nachvollziehbarkeit der Akten.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mambres 09:22, 28. Dez. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Vorgangsnr. 1-TM?!-8-2

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-8-3

Hiermit wird folgendes verfügt:
Bis zur Entgültigen Entscheidung über die Anfechtung 1-TM?!-8-2 wird die Rechtswirkung der Verfügung 1-TM?!-8-1 ausgesetzt.

Diese Verfügung erfolgt durch die Revision des Spielleiters gemäß § 10110 OLLI.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 21:09, 29. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

1-TM?!-9: Entlassung eines Mitglieds der Revisionshundevorsorgungsstelle[bearbeiten]

VERFÜGUNG
Verfugung.jpg

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-9-1

Hiermit wird folgendes verfügt:
TM?! wird mit sofortiger Wirkung aus der Revisionshundevorsorgungsstelle entlassen.

Diese Verfügung erfolgt durch den Revisor der Revision des Spielleiters gemäß Artikel 6a § 2 RinGo.

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Revisor TM?! 21:11, 29. Dez. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: -keine-


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Anfrage zur Nummerierung der Geschäftsordnung[bearbeiten]

???

Anfrage


Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Opsim-1-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: die Geschäftsordnung der Revision.

Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:

Verehrter Herr Revisor, für eine einheitliche Nummerierung der Spielregeln ist es erforderlich, dass auch Sie Ihre Geschäftsordnung ändern. Hierzu besteht eine Frage bezüglich der Bedeutung der Zwischenüberschriften: Ist die Nummer dieser Artikel bedeutend für die Zitierfähigkeit Ihrer Geschäftsordnung? In diesem Fall müssten die Artikelnummern als §§ umgeschrieben werden und ihre jetzigen §§ würden Buchstaben in Klammern.

Unterschrift des Anfragenden, Datum: Opsim 16:45, 17. Jan. 2010 (NNZ)

Siehe auch: siehe auch